Schleswig-Holstein: Polizei soll Zugriff auf Vorratsdaten haben

Der schleswig-holsteinische Landtag hat in seiner vergangenen Sitzungswoche einen Gesetzesentwurf beschlossen, der den Strafverfolgern im nördlichen Bundesland Zugang zu den sechs Monate lang verdachtsunabhängig von Telekommunikationsanbietern aufzubewahrenden Telefon- und Internetdaten verschafft. Für das von der Öffentlichkeit noch weitgehend unbeachtete Vorhaben zur Umsetzung der umstrittenen Bestimmungen des Bundes zur Vorratsdatenspeicherung ins Landesrecht stimmte die Parlamentsmehrheit von CDU und SPD. Scharfe Kritik kam dagegen von der Opposition, die verfassungsrechtliche Bedenken hat. Die Fraktionen von FDP und Grünen stimmten daher gegen die Initiative.

Konkret passt die große Koalition in Schleswig-Holstein mit dem Entwurf ihr Landesverwaltungsgesetz an die Paragraphen zur Vorratsdatenspeicherung im Telekommunikationsgesetz (TKG) des Bundes an. Ein neuer Absatz in Paragraph 185a des entsprechenden Normenwerks stellt künftig sicher, dass die Polizei des Landes „zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person“ auf die bei den Providern gesammelten Verbindungs- und Standortdaten zugreifen darf. Die Verankerung in dem Landesgesetz sei nötig, hieß es bei CDU und SPD, weil ein Telefonanbieter sich mit Hinweis auf eine Lücke im Landesrecht bisher geweigert habe, entsprechende Informationen an die Behörden weiterzugeben.

Der Vorsitzende der FDP-Landtagsfraktion, Wolfgang Kubicki, bemängelte im Rahmen der abschließenden Lesungen des Vorhabens, dass durch den Beschluss Regelungen ins Landesrecht übernommen würden, „die aktuell vor dem Bundesverfassungsgericht auf ihre Verfassungsgemäßheit überprüft werden“. Dies sei „ein bisher einmaliger Vorgang in der schleswig-holsteinischen Gesetzgebung“. CDU und SPD hätten sich nicht einmal Zeit gelassen, um abzuwarten, ob die Vorratsdatenspeicherung in der Strafverfolgung vor dem Grundgesetz standhält. Kubicki räumte zwar ein, dass man von einer Regelungslücke sprechen könne. Der Griff nach den Vorschriften zur Protokollierung elektronischer Nutzerspuren im TKG gehe allerdings in die falsche Richtung. Es werde niemand erklären können, dass zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr eine Bestimmung notwendig sei, „die den Zugriff auf bis zu sechs Monate alte Telekommunikationsverbindungsdaten ermöglicht“. Einer angemessenen Regelung, die bei einem konkreten Verdacht einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben einen Zugriff auf aktuelle TK-Daten im Einzelfall erlaubt hätte, wäre die FDP nicht im Wege gestanden. Ähnlichen Bedenken äußerte auch ein Sprecher des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD).

Wir fragen uns was unter „einem konkreten Verdacht einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben zu verstehen ist.

Arbeit Zukunft Kiel – Quelle: heise.de