Die Kündigung eines Mitglieds eines Betriebsrats ist unzulässig. Der Kündigungsschutz gilt ebenfalls für die Mitglieder des Wahlvorstandes ab dem Zeitpunkt seiner Bestellung; der Schutz eines Wahlbewerbers gilt vom Zeitpunkt der Aufstellung des Wahlvorschlags jeweils bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses. Der Kündigungsschutz erlischt, wenn Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen.