Aus der Arbeit der Roten Hilfe: Weg mit Paragraph 129a!

 Auf dem Höhepunkt der staatlichen Repression, die sich in den 1970er Jahren gegen die gesamte radikale Linke richtete und die vor über 30 Jahren im „Deutschen Herbst“ gipfelte, wurde 1976 ein Gesetz verabschiedet, das dem innerstaatlichen Kampf gegen die Linke völlig neue Dimensionen verlieh: Der Paragraph 129a, der die „Bildung und Unterstützung einer terroristischen Vereinigung“ ahndete, sah keinerlei individuellen Tatnachweis mehr vor. Wer – tatsächlich oder angeblich – einer Gruppe angehörte, die nach der Definition der Repressionsorgane als „terroristisch“ eingestuft wurde, verlor im Zuge der Ermittlungen wesentliche Grundrechte.

Mit dem Vorwand einer 129a-Ermittlung ließ sich nahezu jede Überwachungs- und Bespitzelungsmaßnahme begründen, Verteidigerrechte und prozessuale Standards außer Kraft setzen und Haftbedingungen exerzieren, die international zu Recht als weiße Folter bezeichnet wurden. Es ging nicht allein um die staatliche Zerschlagung der bewaffnet kämpfenden Gruppen, die zum Staatsfeind Nummer Eins aufgebaut wurden, sondern um die Verunmöglichung einer offenen Diskussion um notwendige politische Strategien innerhalb der Linken. Wer nicht von vornherein eine eindeutige Distanzierung signalisierte oder sich in devoten Ergebenheitsadressen an den Staat erging, wurde als RAF-Sympathisant gebrandmarkt und mittels des neu gewonnenen Anti-Terror-Paragraphen kaltgestellt. Persönliche Kontakte konnten durch dieses Repressionsinstrument ebenso zum Straftatbestand werden wie politische Diskussionen oder das Publizieren missliebiger Texte.

War der § 129a zunächst noch als außergewöhnliche Abwehrmaßnahme im Kampf gegen die Stadtguerilla begründet worden, wurde er sehr bald zum festen Bestandteil der staatlichen Repression gegen die gesamte Linke. Der Fall Ingrid Strobl führte der Öffentlichkeit vor Augen, dass bereits die Beschäftigung mit „anschlagsrelevanten Themen“, also letztlich jede radikale kritische Auseinandersetzung mit den herrschenden Verhältnissen, zu langen Haftstrafen führen konnte.

Im Kampf gegen die PKK dienten nach der Verhaftung Abdullah Öcalans banale Autobahnblockaden kurdischer Linker zur Konstruktion einer terroristischen Vereinigung. Seit der Einführung des §129b ist nicht einmal mehr irgendeine politische Aktivität innerhalb der BRD mehr nötig, um eine Organisation als „terroristisch“ zu verfolgen. Auch der bewaffnete Kampf gegen Unterdrückung in Staaten, die die BRD im weitesten Sinne als Verbündete betrachtet, kann nun zum Vorwand der Kriminalisierung verwendet werden.

Die Kriminalisierung antifaschistischer Gruppen wie der Autonomen Antifa [M] oder der Antifa Passau, die in den 1990er Jahren nach §129a verfolgt wurden, stellte selbst eine vollkommen offen und im legalen Rahmen handelnde außerparlamentarische Opposition unter Terrorismusverdacht. Zu Verurteilungen kommt es trotz der diffusen Vorwürfe, die zur Behauptung einer Zugehörigkeit zu einer inkriminierten Gruppe führen können, nur in den seltensten Fällen. Vielmehr dient der §129a in Wirklichkeit der Durchleuchtung linker Strukturen und ist damit ein klassischer Ermittlungsparagraph, der den Repressionsorganen nahezu jedes noch so fragwürdige Bespitzelungsinstrument an die Hand gibt, ohne dass sich ein konkreter Tatverdacht jemals erhärtet.

Heute, fast zehn Jahre nachdem die RAF ihre Auflösung bekannt gegeben hat, erlebt der §129a im Zuge einer gezielt geschürten Antiterrorhysterie eine neue Blüte. Dabei wird er weniger gegen islamistische Organisationen, die zur Begründung immer neuer Gesetzesverschärfungen dienen, eingesetzt, sondern weiterhin hauptsächlich gegen die außerparlamentarische Linke. Dabei wird einfache Sachbeschädigung als Vorwand benutzt, um eine ganze politische Szene mit Prozessen und langjährigen Haftstrafen unter menschenverachtenden Bedingungen zu bedrohen. Die Hausdurchsuchungen im Umfeld des G8-Gipfels zeigen ebenso wie die jüngsten Verhaftungen, die sich gegen angebliche Mitglieder der „militanten gruppe“ richteten, dass der Antiterrorparagraph weiterhin in erster Linie die Ausforschung, Einschüchterung und letztlich Zerschlagung linker Organisierungsversuche zum Ziel hat.

Die Ermittlungen nach §129a sind ausschließlich politische Repressionsmaßnahmen, die mit klassischer Strafverfolgung ebenso wenig zu tun haben wie die möglicherweise folgenden Prozesse, in denen auf sämtliche rechtsstaatlichen Standards verzichtet wird, als faire Verfahren bezeichnet werden können. Folglich können wir als linke Solidaritätsorganisation uns nicht darauf beschränken, den einzelnen absurden Tatvorwürfen mit entlastendem Material zu begegnen. Politische Prozesse verlangen eine politische Antwort, die in diesem Fall nur heißen kann:

Weg mit den Paragraphen 129, 129a und 129b!

Für die sofortige Freilassung aller politischen Gefangenen!

Mathias Krause für den Bundesvorstand der Roten Hilfe

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