Eine Zwangsmitgliedschaft
hat entschieden, dass ein Kirchensteueranteil vom Arbeitslosengeld einer
konfessionslosen Sekretärin eingezogen werden darf, weil „die deutliche
Mehrheit von 57 Prozent der Arbeitnehmer Kirchensteuer zahlt. Daher müssen
Kirchensteuern als „gewöhnlich anfallende Entgeltabzüge“ in die
Berechnung einfließen. Was ist das für eine absurde Begründung? Das bedeutet de
facto eine Zwangsmitgliedschaft in der Kirche für konfessionslose Arbeitslose.
Für konfessionslose Arbeitnehmer gilt das nicht. Hier wird der
Gleichheitsgrundsatz mit Füßen getreten.
Herbert Settele,
Kontaktperson von „Faxen dicke“, Arbeitslosenkombinat für Selbsthilfe
und Gegenwehr, Arbeitsloseninitiative in Augsburg